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19.03.2024

Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft (FBAG) Satzung

§ 1 – Ziele

(1) In der Frankfurter Behindertenarbejtsgemeinschaft (FBAG) vereinigen sich behinderte Menschen in
Frankfurt und ihre örtlichen Organisationen sowie Verbandsgliederungen unter Wahrung und
gegenseitiger Respektierung ihrer souveränen Eigenständigkeit zu einem Bündnis. Gemeinsames Ziel ist
es, die Entwicklung der Stadt Frankfurt im Interesse behinderter Menschen mitzugestalten durch die
Einwirkung auf die politischen Verantwortungsträger der Stadt, die städtischen Verwaltungen, die
politischen Parteien, die gesellschaftlichen Institutionen und Interessensverbände. Mit vereinigter Kraft
und dem Gewicht gemeinsamen Handelns streben die Mitglieder die Beseitigung jeglicher Formen der
Aussonderung, Isolation, Bevormundung, Diskriminierung, Mobilitätsbeschränkungen und jedweden
Benachteiligungen behinderter Menschen an. Die Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft setzt sich
dafür ein, die Lebenssituation behinderter Menschen in Frankfurt grundlegend in allen
gesellschaftlichen Lebensbereichen durch die Erarbeitung von Konzepten und Strategien zur
Beseitigung von Barrieren zu verbessern. Dabei ist der gemeinsame Maßstab insbesondere stets die
Vielfältigkeit der Belange aller behinderten Menschen.

(2) Die FBAG ist ein beratendes Gremium der Stadt Frankfurt am Main. Sie strebt unter dieser
Perspektive die kooperative Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Stadt und den politischen Parteien
an. Als wesentliche Grundvoraussetzung zur Verwirklichung der Ziele, trifft die FBAG mit dem Magistrat
der Stadt eine verbindliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit. Vor Entscheidungen soll die FBAG zu
allen Vorhaben und Planungen - vor allem im Bereich Verkehr, Stadtplanung, Wohnungs- und
Sozialpolitik - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und in allen Behindertenbelangen informiert und
angehört werden. Weiterhin soll darin Übereinkunft mit dem Magistrat erzielt werden, daß das Dezernat
für Soziales, Jugend- und Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main die Geschäftsführung der FBAG
übernimmt. Hierzu soll eine behindertengerecht zugängliche Geschäftsstelle in diesem Dezernat
eingerichtet und ein Beauftragter für die Interessen der behinderten Bürgerinnen und Bürger der Stadt
Frankfurt am Main eingestellt werden.

(3) Diese Vereinbarung wird erarbeitet und verhandelt zwischen dem Vorstand der FBAG und dem
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main und muß zur Gültigkeit, auch bei künftigen Änderungen, vom
Plenum der FBAG durch Mehrheitsbeschluß ratifiziert werden. Nach Abschluß dieser Vereinbarung wird
diese Bestandteil der Satzung.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der FBAG können juristische Personen, d.h. Frankfurter Behindertenverbände, -vereine,
-gruppen und -initiativen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, 5chwerbehindertenvertretungen sowie
die Stadt Frankfurt am Main werden.

(2) Ebenfalls Mitglieder der FBAG können volljährige behinderte Menschen werden, die in Frankfurt am
Main wohnen oder arbeiten und sich aktiv für die Ziele der FBAG einsetzen wollen.

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt,
entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an das
nächste Plenum zu.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, durch
Austrittserklärung, durch Tod des Mitglieds oder durch Ausschluß aus der FBAG.

(5) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die
Interessen der FBAG, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sowie schwere Schädigungen des Ansehens
der FBAG. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung
zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim
Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand hat diese Berufung dem nächsten Plenum zur Entscheidung
vorzulegen. Ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluß ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

(6) Die FBAG erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 3 - Organe

(1) Organe der FBAG sind:
- das Plenum
- die Fachausschüsse
- der Vorstand

§ 4 – Plenum

(1) Das Plenum tagt mindestens zweimal jährlich und kann je nach Diskussions-, Handlungs- oder
Entscheidungsbedarf öfter einberufen werden. Der Vorstand beruft das Plenum zu seinen Sitzungen ein.
Die Plenumssitzungen sind öffentlich.

(2) Der Vorstand muß das Plenum einberufen, wenn ein Fachausschuß dies mehrheitlich beschließt oder
wenn mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder der FBAG dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragen.

(3) Dem Plenum obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorsitzenden.
b) Die Entscheidung über die Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern durch den Vorstand.
c) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung des
Vorstandes.
d) Beratung und Beschlußfassung über die Konzepte und grundsätzlichen Stellungnahmen sowie über
ordnungsgemäß gestellte Anträge.
e) Beschlußfassung über Änderung der Aufgaben der FBAG.
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung.
g) Beschlußfassung über die Auflösung der FBAG.

(4) Die Einladung zum Plenum erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe
des Zeitpunktes, Ort und Tagesordnung.

(5) Der Zeitpunkt für das Ende der Versammlung muß ebenfalls in der Einladung bekannt gegeben
werden, damit insbesondere behinderte Mitglieder, die auf die Hilfe von Assistenten oder die
Behindertenfahrdienste angewiesen sind, entsprechend disponieren können. Zu diesem festgelegten
Zeitpunkt muß die Versammlung beendet werden.

(6) Zu jeder Plenumssitzung muß für anwesende gehörlose Mitglieder ein Gebärdensprachdolmetscher
zur Verfügung stehen. Für Schwerhörige und Ertaubte ist eine technische Kommunikationsanlage
vorzusehen.

(7) Der Versammlungsort muß behindertengerecht zugänglich und mit einer Behindertentoilette
ausgestattet sein.

(8) Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte für das Plenum anzumelden und Anträge zu
stellen. Diese Anmeldungen und Anträge müssen schriftlich beim Vorsitzenden oder der
Geschäftsführung eingereicht werden. Sie sind auf der Tagesordnung des Plenums zu berücksichtigen,
sofern sie mindestens 8 Tage vor Absendung der Einladung beim Vorsitzenden oder der
Geschäftsführung eingegangen sind; andernfalls sind sie für das nächstfolgende Plenum auf die
Tagesordnung zu setzen.

(9) Das Plenum wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.

(10) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der FBAG. Jedes Mitglied hat eine
Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmendelegation ist nicht
zulässig.

(11) Das ordnungsgemäß einberufene Plenum ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 213 der erschienenen Mitglieder.
Über eine Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn in der Einladung der wesentliche Inhalt
der Satzungsänderung mitgeteilt wurde.

(13) Über die Beschlüsse des Plenums ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 5 - Fachausschüsse

(1) Die Fachausschüsse arbeiten und organisieren sich selbständig nach Themenbereichen, wie z.B.
Verkehr, Wohnen, ambulante Dienste, stationäre und teilstationäre Einrichtungen, Arbeitsmarkt,
Freizeit, Kultur und Sport. Die Themenbereiche sind nicht begrenzt.

(2) Die Fachausschüsse berichten über ihre Arbeit im Plenum und erarbeiten Vorlagen für Beschlüsse
und Stellungnahmen des Plenums. Beschlußvorlagen können auch im Fachausschuß abgestimmt
werden, nachdem sie allen Mitgliedern vorher in schriftlicher Form mit der Einladung zur
Fachausschußsitzung vorgelegt wurden.

(3) Jedes Mitglied der FBAG kann in allen Fachausschüssen mitarbeiten.

(4) Jeder Fachausschuß wählt einen Sprecher als Mitglied in den Vorstand der FBAG.

(5) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden vom jeweiligen Sprecher oder dem Vorsitzenden
einberufen und geleitet.

(6) Für die Sitzungen der Fachausschüsse gelten gleiches wie in § 4 Abs. 4 bis Abs. 7 sowie Abs. 10,
Abs. 11 und Abs. 13.

§ 6 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem vom Plenum gewählten Vorsitzenden und je einem Vertreter der
Fachausschüsse, der durch sie gewählt wird. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens einmal
monatlich.

(2) Der Vorstand vertritt die FBAG in allen Angelegenheiten nach außen.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Für die Sitzungen des Vorstandes gelten gleichermaßen § 4 Abs. 4 bis Abs. 7 sowie Abs. 10, Abe 11
und Abs. 13.

(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7 - Geschäftsführung

(1) Zur Führung der Geschäfte der FBAG wird gemäß § 1 Abs. 2 unter der Dienst- und Fachaufsicht und
auf Besoldung des Dezernats für Soziales, Jugend und Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main ein
"Beauftragter für die Interessen der behinderten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Frankfurt am Main"
bestellt.

(2) Die personelle Besetzung dieser Stelle soll einvernehmlich erfolgen zwischen dem Magistrat der Stadt
Frankfurt am Main und der FBAG, die hierüber im Plenum entscheidet. Die FBAG wirkt darauf hin, daß die
Personalstelle des Beauftragten grundsätzlich mit einem Behinderten besetzt wird.

(3) Der Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Plenums und des Vorstandes teil. An den Sitzungen der
Fachausschüsse kann er nach eigenem Ermessen teilnehmen.

(4) Bis zur Erfüllung von § 1 Abs. 2 wird eine Geschäftsführung durch Plenumsbeschluß kommissarisch
bestellt.

§ 8 - Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde am 14. November 1991 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Der Magistratsbeschluß 1849 (siehe Anlage) vom 28.8.1992, der die Zusammenarbeit zwischen der
FBAG und der Stadt Frankfurt am Main regelt, wurde mit Plenumsbeschluß vom 10.12.1992
Bestandteil der Satzung gemäß § 1 Abs. 3.
1. Erste Fassung vom Plenum am 14.11.1991 beschlossen.
2. Erste Änderung vom Plenum am 10.12.1992 beschlossen.
3. Zweite Änderung vom Plenum am 3.11.1994 beschlossen.

Stand 1.6.1999

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